Hanfeizi, „Jielao“; Hanfeizi jijie 1998, S. 140
Teilprojekt | 16 - TP Schwermann |
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Sprache | Altchinesisch |
Werk | Hanfeizi jijie 韓非子集解 1998 |
Quellenangabe Deutsch | Hanfeizi, „Jielao“; Hanfeizi jijie 1998, S. 140 |
Quellenangabe Altchinesisch | 韓非子, „解老“; 韓非子集解 1998, 一四零頁 |
Zitat
凡有國而後亡之,有身而後殃之,不可謂能有其國,能保其身。夫能有其國必能安其社稷,能保其身必能終其天年,而後可謂能有其國,能保其身矣。
Übersetzung
Allgemein gilt: Besitzt (you 有(V)) jemand ein Land (guo 國 / yu 域(N)), aber verliert (wang 亡(V)) es nachher, besitzt (you 有(V)) jemand einen Körper, aber schädigt ihn nachher, kann man nicht davon reden, dass er in der Lage sei, sein Land (guo 國 / yu 域(N)) wirklich zu besitzen/zu kontrollieren (you 有(V)) oder seinen Körper zu schützen. Ist er also in der Lage, sein Land (guo 國 / yu 域(N)) wirklich zu besitzen (you 有(V)), ist er gewiss in der Lage dazu, die Erd- und Getreidealtäre (she ji 社稷(N)) zu sichern; ist er in der Lage, seinen Körper zu schützen, ist er gewiss in der Lage dazu, seine natürliche Lebenszeit zu Ende zu leben, erst danach kann man davon reden, dass er in der Lage ist, sein Land (guo 國 / yu 域(N)) zu besitzen (you 有(V)) und seinen Körper zu schützen.