Kongzijiayu, „Wuxing jie“; CHANT (201904021103): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. April 2019, 10:55 Uhr
Teilprojekt | TP Schwermann |
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Werk | ?? |
Sprache | Altchinesisch |
Quellenangabe Deutsch | Kongzijiayu, „Wuxing jie“; CHANT (201904021103) |
Quellenangabe Altchinesisch | 孔子家語, „五刑解“; CHANT (201904021103) |
Zitat
凡民之為姦邪、竊盜、靡法、妄行者,生於不足,不足生於無度。無度,則小者偷惰,大者侈靡,各不知節。是以上有制度,則民知所止,民知所止則不犯。故雖有姦邪、賊盜、靡法、妄行之獄,而無陷刑之民。
Übersetzung
Was allgemein den Umstand angeht, dass Menschen verkommen und schlecht handeln, klauen und stehlen, den Gesetzen (fa 法(N)) schaden und blind handeln, so entspringt er aus einem Mangel, der Mangel entspringt daraus, dass es keine [richtigen] Vorschriften (du 度(N)) gibt. Gibt es keine Vorschriften (du 度(N)), dann sind sie im geringsten Falle lustlos und faul, im größten Falle verschwenderisch und lüstern. In beiden Fällen kennen sie keine Mäßigung. Aus diesem Grund gilt, dass wenn die Oberen (shang 上(N)) Bestimmungen und Maße (zhi du 制度) haben, das Volk weiß, wo es aufzuhören hat. Weiß das Volk, wo es aufzuhören hat, dann begeht es keine Übertritte. Auch wenn es folglich Gefängnisstrafen für Verkommenheit, Diebstahl, Gesetzesübertritte und blindes Handeln gibt, wird es keinen Menschen geben, der sich in Strafen (xing 刑(N)) verfängt.