Über die genannten Laien Eckhart Francia o … Über die genannten Laien Eckhart Francia or. 2,476. Die Adnunt. Karoli betont die Bemühungen Lothars um den Frieden zwischen Karl und Ludwig, besonders bei diesem; die von Lothar übermittelten ersten Vorschläge habe er als unannehmbar abgelehnt, die zweiten Vorschläge sei er, wenn sie auch ihnen wie ihm genehm seien, nach ihrem Rat anzunehmen bereit. Der Wortlaut des Eides Ludwigs auch Ann. Fuld. Die Stelle 'istum fratrem meum natura et nepotes meos natura' (Hincmar Extemp. admonitio Mansi 16,783, Migne 125,1067) verderbt, die ursprüngliche Fassung zweifelsohne 'fratrem meum Hludowicum et nepotes meos Hlud. et Hloth. atque Kar.'; Hincmar setzte statt der Namen nur N. ein, woraus ein Kopist das sinnlose 'natura' machte; für den Schluss 'ad regnum - reliquiae' begnügt sich Hincmar mit 'et reliqua'). Der wesentliche Wortlaut dieser Eide (confirmatio seniorum nostrorum regum) in der Instruktion Karls MGH Capit. 2, S. 298. Zu den Abmachungen von Meersen siehe RI I n. 1291. Adnuntiationes Hludowici regis lingua theothisca ib. 157: c. 1. Zweck der Zusammenkunft Verhandlungen über den Zustand der Kirche, das gemeinsame Wohl, den Frieden des Volkes. 2. Vorverhandlungen durch die Bischöfe und Getreuen, Abschluss des Friedens nach ihren schriftlichen Anträgen (sicut illi invenerunt et scripto nobis ostenderunt), Aufnahme ihrer Neffen in die Einigung gegen Übernahme der gleichen Verbindlichkeit. 3. Strenge Züchtigung aller, die Zwietracht zwischen ihnen säen wollen. 4. Schutz der Kirche und ihrer Diener wie zu Zeiten der Vorfahren. 5. Zusicherung des Rechts und gesetzlichen Schutzes der Untertanen, aber auch Gehorsam derselben wie zu Zeiten der Vorfahren, Verweigerung der Aufnahme unbotmässiger, außer um sie der Verantwortung zuzuführen. 6. Verhängung des Königsbanns für die Räubereien, quas iam quasi pro lege multi per consuetudinem tenent, 7. für Verschwörung und Frauenraub, Bestrafung dieser Verbrechen secundum legem et sicut in capitularibus progenitorum continetur. in capitularibus progenitorum continetur.