LdD-2029
Teilprojekt | 02 - TP Becher/Dohmen |
---|
Informationen
Herrscher | Ludwig der Deutsche | ||||
---|---|---|---|---|---|
Quelle | |||||
Quellentyp | Erzählende Quelle | ||||
Kontext | |||||
Datum | 860, 7. Juni | ||||
Region | Lotharingien | ||||
Ort | Koblenz |
{{#display_map:Koblenz ~Ort~ Koblenz; {{#geocode: location=Koblenz}}, | zoom=7 }}
Quelle
Beschreibung
Unter Mitwirkung der am 5. Juni in der Kastorkirche zusammengetretenen Bischöfe und Großen der drei Reiche (aus Ludwigs Reich die Bischöfe Altfrid von Hildesheim, Salomon von Konstanz, Theuderich von Minden, Liutbert von Münster, Gebahard von Speyer und Abt Witgar; aus Karls Reich nur Hincmar von Reims und Christian von Auxerre, ein geborener Alamanne, und Abt Vulfad; aus Lothars Reich Gunthar von Köln, Adventius von Metz, Hatto von Verdun, Franco von Lüttich) schließen die Brüder Frieden. Ludwig schwört Karl und seinen Neffen Ludwig, Lothar und Karl, soweit sie ihn unterstützen und sie es verlangen, ein treuer Berater und Helfer zu sein zur Behauptung ihrer Reiche und sie in keiner Weise zu schädigen, wenn sie ihm die gleiche Zusage leisten und einhalten. Den gleichen Eid leistet Karl. Die von den Bischöfen und Großen 'angenommenen' Kapitula sind größtenteils Wiederholung der Beschlüsse von Meersen. Diese Erklärungen gibt Karl in romanischer, sie zum größten Teil aber in deutscher Sprache wiederholend, und fügt auf Ludwigs Aufforderung mit erhobener Stimme in romanischer Sprache das Versprechen hinzu, dass er allen, welche sich Ludwig angeschlossen, volle Amnestie gewähre und ihnen ihr Eigengut, auch den von seinem Vater geschenkten Besitz mit Ausnahme der von ihm selbst Geschenkten belasse, wenn sie sich eidlich verpflichten, fortan in seinem Reich Ruhe zu halten, unter der Voraussetzung, dass auch Ludwig denen, welche ihn in der Zeit der Not unterstützt hatten, das in seinem Reich gelegene Eigengut belasse, und erklärt seine Bereitwilligkeit betreffs des von ihm geschenkten Eigenguts und der Lehen jener, die zu ihm zurückkehren, sich mit seinem Bruder ins Einvernehmen zu setzen. Lothar erklärt in deutscher Sprache seine Zustimmung zu den Beschlüssen und verspricht sie zu beachten. Karls romanische Schlussrede mahnt nochmals zum Frieden. Mit Wenilo von Sens hatte sich Karl schon 859 ausgesöhnt.
Anmerkung
Über die genannten Laien Eckhart Francia or. 2,476. Die Adnunt. Karoli betont die Bemühungen Lothars um den Frieden zwischen Karl und Ludwig, besonders bei diesem; die von Lothar übermittelten ersten Vorschläge habe er als unannehmbar abgelehnt, die zweiten Vorschläge sei er, wenn sie auch ihnen wie ihm genehm seien, nach ihrem Rat anzunehmen bereit. Der Wortlaut des Eides Ludwigs auch Ann. Fuld. Die Stelle 'istum fratrem meum natura et nepotes meos natura' (Hincmar Extemp. admonitio Mansi 16,783, Migne 125,1067) verderbt, die ursprüngliche Fassung zweifelsohne 'fratrem meum Hludowicum et nepotes meos Hlud. et Hloth. atque Kar.'; Hincmar setzte statt der Namen nur N. ein, woraus ein Kopist das sinnlose 'natura' machte; für den Schluss 'ad regnum - reliquiae' begnügt sich Hincmar mit 'et reliqua'). Der wesentliche Wortlaut dieser Eide (confirmatio seniorum nostrorum regum) in der Instruktion Karls MGH Capit. 2, S. 298. Zu den Abmachungen von Meersen siehe RI I n. 1291. Adnuntiationes Hludowici regis lingua theothisca ib. 157: c. 1. Zweck der Zusammenkunft Verhandlungen über den Zustand der Kirche, das gemeinsame Wohl, den Frieden des Volkes. 2. Vorverhandlungen durch die Bischöfe und Getreuen, Abschluss des Friedens nach ihren schriftlichen Anträgen (sicut illi invenerunt et scripto nobis ostenderunt), Aufnahme ihrer Neffen in die Einigung gegen Übernahme der gleichen Verbindlichkeit. 3. Strenge Züchtigung aller, die Zwietracht zwischen ihnen säen wollen. 4. Schutz der Kirche und ihrer Diener wie zu Zeiten der Vorfahren. 5. Zusicherung des Rechts und gesetzlichen Schutzes der Untertanen, aber auch Gehorsam derselben wie zu Zeiten der Vorfahren, Verweigerung der Aufnahme unbotmässiger, außer um sie der Verantwortung zuzuführen. 6. Verhängung des Königsbanns für die Räubereien, quas iam quasi pro lege multi per consuetudinem tenent, 7. für Verschwörung und Frauenraub, Bestrafung dieser Verbrechen secundum legem et sicut in capitularibus progenitorum continetur.
Quellenbeleg
- Adnunt. Kar. S. 153.
- Ann. Fuld. a. 860, S. 374.
- MGH Capit. 2, S. 153, 298
- Hincmar Extemp. admonitio Mansi 16,783, Migne 125,1067
- Ann. Bert. (Prud.) a. 859, 860
Erwähnte Personen
- Altfrid Bischof (Hildesheim)
- Salomo I. Bischof (Konstanz)
- Dietrich Bischof (Minden), , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
- Liutbert II Bischof (Münster)
- Gebehard Bischof (Speyer)
- Witgar Bischof (Augsburg)
- Karl der Kahle Kaiser
- Hinkmar Erzbischof (Reims), Bischof (Laon)
- Christian Bischof (Auxerre), , Graf,
- Wulfadus Erzbischof (Bourges)
- Lothar II. König (Lotharingien)
- Gunthar Erzbischof (Köln)
- Adventius Bischof (Metz)
- Hatto Bischof (Verdun), Abt (Fulda), Graf
- Franco Bischof (Lüttich)
- Ludwig der Stammler König (Westfrankenreich)
- Karl das Kind König
- Wenilo Bf. Sens Bischof (Sens)
Güter
{{#display_map:Meersen ~Gut~ Meersen;
{{#geocode: location=Meersen}},
| zoom=7 }}