Gosbert: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Macht und Herrschaft
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (1 Version importiert)
K (1 Version importiert)
 
Zeile 28: Zeile 28:
Auch Missionsbf. In Schweden
Auch Missionsbf. In Schweden


<div style="margin-top:200px">
<div style="margin-top:100px">
== Erwähnungen (Anzahl: {{#ask:[[Name::Gosbert]]
== Erwähnungen (Anzahl: {{#ask:[[Name::Gosbert]]
| mainlabel=ID  
| mainlabel=ID  

Aktuelle Version vom 31. Mai 2021, 14:33 Uhr

Funktion Bischof
Institution Osnabrück
Ort
Region Sachsen
zeitliche Einordnung 845 - 859

Alternativnamen/Quellenbezeichnung

Gauzbertus

Gozbertus

Informationen

Auch Missionsbf. In Schweden

Erwähnungen (Anzahl: 2)

IDQuellentypDatum„Datum <span style="font-size:small;">(Date)</span>“ ist ein Datentyp für Datumswerte. Er wird Attributen mit Hilfe eines von Semantic MediaWiki bereitgestellten, softwareseitig fest definierten Attributs (Spezialattribut), zugeordnet.RegionOrte (Auszug)BeschreibungGüter (Auszug)weitere Quellen
LdD-1095Urkunde10 November 848 JLOstfrankenMainzLudwig bestätigt der Kirche von Osnabrück, nachdem er auf die frühere Klage des Bischofs Egibert, sein Bistum sei von dem Grafen Cobbo und dem Schwedenbischof Gozbert während ihrer Amtsverwaltung nach der Flucht Gefwins im Besitz der Zehnten verkürzt worden und verkürzt geblieben, ihn und dessen Gegner auf den Reichstag nach Frankfurt vorgeladen hatte, laut der dort vor ihm und den Fürsten verlesenen Urkunde seines Großvaters Karls des Großen Exemption von jeder Gerichtsbarkeit, in ihrer Sprache Obarzala geheißen, und die Zehnten im Bereich der Diözese, eine von den Vorwerk genannten Frongütern der Mönche und Nonnen (Corvey und Herford) ausgenommen, die sein Vater vom Bistum eingetauscht und an seine Klöster gegeben hatte, während deren Hörige, Freie und Kolonen wie im übrigen Sachsen gemäß der Satzung Karls den Zehnten an das Bistum zu entrichten haben. MGH DD LD
LdD-1936Urkunde22 Mai 853 JLBayernFrankfurtLudwig bestätigt dem Abt Warin von Corvey die von Ludwig dem Frommen dem Kloster geschenkten Kirchen in Meppen und Marsberg und dem Nonnenkloster Herford die in Bünde und Rheine und die über deren Zehnten und kirchliche Verwaltung getroffenen Bestimmungen und verleiht beiden Klöstern das Wahlrecht.Meppen
Marsberg
Bünde
MGH DD LD