Erchanraus: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. Mai 2021, 16:16 Uhr
Funktion | Bischof |
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Institution | Chalons |
Ort | |
Region | |
zeitliche Einordnung | 853 - 867 |
Alternativnamen/Quellenbezeichnung
Informationen
Erwähnungen (Anzahl: 2)
ID | Quellentyp | Datum„Datum <span style="font-size:small;">(Date)</span>“ ist ein Datentyp für Datumswerte. Er wird Attributen mit Hilfe eines von Semantic MediaWiki bereitgestellten, softwareseitig fest definierten Attributs (Spezialattribut), zugeordnet. | Region | Orte (Auszug) | Beschreibung | Güter (Auszug) | weitere Quellen |
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LdD-2007 | Erzählende Quelle | November 858 JL | Franzien | Attigny | Ludwig schließt ein Bündnis mit Kaiser Lothar II., den angeblich Bischof Wenilo 'durch Lügen' von Karl dem Kahlen abtrünnig gemacht hat. Dieser nimmt an den Beratungen über die Sicherung des eroberten Landes hervorragenden Anteil und bietet nicht nur seinen ganzen Einfluss auf, um die Bischöfe für Ludwig zu gewinnen, sondern veranlasst auch, diesen nach einem Beschluss seiner westfränkischen Parteigänger von den Getreuen Karls den Treueid zu fordern. Wenilo erhält dafür die urkundliche Schenkung der Abtei St. Colombe in Sens und Mandate an die Königsboten Ecchard und Teodorich, ihn in den Besitz der Abtei einzuweisen und ihn, was nur ein Kronrecht ist, aus der Mauer der Burg in Melun Steine brechen zu lassen, endlich für seinen Verwandten Tordolt das Bistum Bayeux. An die westfränkischen Bischöfe erlässt Ludwig die schriftliche Aufforderung sich am 25. November in Reims einzufinden, um mit ihm und seinen Getreuen 'über die Wiederherstellung der dortigen Kirche und über das Wohlergehen des christlichen Volkes' zu beraten. Das von Hincmar im Namen der Bischöfe der Metropolen Reims und Rouen verfasste und durch den Erzbischof Wenilo von Rouen und Bischof Erchanraus von Châlons-sur-Marne Ludwig im November nach Attigny überbrachte Synodalschreiben von Quierzy lehnt das Erscheinen der Bischöfe ab aufgrund der Kürze der Zeit und des ungeeigneten Ortes, es verweist den deutschen König auf die früheren Botschaften der Bischöfe, deren Erfolglosigkeit die Redlichkeit seiner jetzigen Absicht in Frage stelle, und, Vorwand und Beweggrund seines Einbruchs beleuchtend, auf die dem angeblichen friedlichen Zweck widerstreitenden Plünderungen, während er und seine westfränkischen Parteigänger besser die Waffen gegen die Normannen wenden würden und in den von ihnen ausgesogenen Gegenden selbst die vor den Heiden Flüchtenden keine Zuflucht finden könnten. Es fordert ihn auf, wenn er wirklich die Kirche schützen wolle, deren Privilegien und Immunitäten zu achten, die von Karl teils leichtsinnig, teils aus Not an Laien verliehenen Klöster ganz ihrem geistlichen Beruf zurückzugeben, da er ja selbst seine Brüder oft daran gemahnt, die Beschlüsse von Yütz bei Diedenhofen angenommen, jene von Meersen durch seine Unterschritt bestätigt habe, für die Disziplin und den Bedarf der Klöster sowie für die Fremdenherbergen Sorge zu tragen. Es mahnt ihn an seine königlichen Pflichten, die Bestellung rechtlicher Beamten und Verwalter der Krongüter, damit er mit deren Einkünften für seinen Hof und die fremden Gesandtschaften ausreiche und nicht nötig habe, im Land herumziehend von der Geistlichkeit und den Grafen größere Leistungen zu fordern und das Volk zu bedrücken, an die Verpflichtung, die gebannten Großen zur Genugtuung zu zwingen, etwaigen Verkehr mit ihnen zu sühnen. Es erklärt, dass sie, da es sich um eine Angelegenheit der ganzen cisalpinischen Kirche handle, bereit seien, zu gelegener und ruhiger Zeit mit ihren übrigen Amtsbrüdern, besonders jenen, welche Karl zum König gesalbt hatten, zur Synode zusammenzutreten und deren Beschlüsse unter seiner Obhut auszuführen. Es betont ihren friedlichen Beruf, dass sie gerade als Bischöfe nicht wie die Weltleute jedem beliebigen die Huldigung leisten dürften, sondern den Eid höher halten müssten, dass nur ihr Wort, nicht das jener Hochverräter maßgebend sein könne. Wie er in seinem Schreiben befohlen, würden sie mit Fasten, Gebeten und Prozessionen auch für ihn zu Gott flehen, damit er baldmöglichst dem gefährlichen Sturm gebiete und die Ruhe zurückkehre. Hincmar lässt dieses Schreiben Karl durch seinen gleichnamigen Neffen, der mit demselben in Burgund weilt, überreichen. | Diedenhofen Attigny Châlons sur Marne | MGH Capit. Prud. Ann. Lib. proclam. adv. Wenilonem |
LdD-2018 | Erzählende Quelle | 859 JL | o.A. | o.A. | Ludwig führt Unterhandlungen mit Karl dem Kahlen und Lothar II. zum Zwecke der Aussöhnung. In Metz tritt am 28. Mai eine Synode zusammen, um über die Nachsicht des Königs Ludwig gegenüber den Aufrühern und die Ausschweifungen, die er im Reich seines Bruders beging, zu verhandeln. Sie bevollmächtigt die Erzbischöfe Hincmar von Reims, Gunthar von Köln, Wenilo von Rouen, die Bischöfe Herluin von Coutances, Hildegar von Meaux, Adventius von Metz, Abbo von Auxerre, Hincmar von Laon und Erchenraus von Châlons sur Marne mit Zustimmung Karls und Lothars, welche sie zum Frieden gemahnt hätten, mit Ludwig zu verhandeln. Sie fordert Reue über das in ihren Diözesen angerichtete Übel, Bekenntnis der Schuld und das Gelöbnis, was er Übles getan, wieder gut zu machen, möglichst baldige Zusammenkunft mit Karl und Lothar zur Herstellung des Friedens und Verzeihung für die, welche sich gegen ihn verfehlt haben, das Versprechen, nie mehr ein solches Unheil über die Kirche und Christenheit zu bringen, sich von den 'Verworfenen', die sich in seinen Schutz begeben haben, loszusagen und sie gemäß den Vereinbarungen von Meersen bei der nächsten Zusammenkunft mit Karl und Lothar auszuliefern, die Kirche, welche in seinem und ihren Reichen nur eine sei, und ihre Privilegien in Zukunft nach Kräften zu schützen. Die Synode erklärt, dass sie, obwohl die begangenen Verbrechen eine vieljährige Buße verdienten, Milde walten lassen wolle und ihre Bevollmächtigten Ludwig, wenn er diese Bedingungen annehme, absolvieren könnten, sonst aber jede Gemeinschaft mit ihm meiden sollten, wie eine Erneuerung dessen, was er getan, die volle kirchliche Ahndung finden werde und jede andere erschlichene oder erpresste Abmachung ungültig sei. | Metz Meersen | Ann. Fuld. MGH Capit. MGH LL |