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Liste der Ergebnisse
- RvL-Bd.1-114 + ([[Hörensagen]])
- LdD-2233 + (Die Grabstätte erwähnt in Urk. Karls III vom 11. Juni 884 und Arnolfs vom 30. Jan. 897 für Lorsch vgl. Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,412; 3,164 n. 2,683; der Schluss der verlorenen Grabschrift N. Arch. 23,177. Ludwigs Lob bei Regino a. 876.)
- zhu 主(N) + (Die Herrscherbezeichnung zhu 主 leitet sich … Die Herrscherbezeichnung zhu 主 leitet sich von der Bezeichnung des „Hausherren“</br> oder „Gastgebers“ oder auch „Besitzers“, „Herren“ ab. Der Herrscher wird als „Herr“ des</br> Volkes betrachtet. Bereits in den frühsten Texten ist zhu 主 als Herrscherbezeichnung</br> lexikalisiert.als Herrscherbezeichnung lexikalisiert.)
- LdD-1902 + (Die Hersfelder Ann. berichten nur, dass er auf der Rückkehr Böhmen verwüstet habe.)
- K-2289 + (Die Identifizierung mancher der genannten … Die Identifizierung mancher der genannten Wohltäter der aquilejensischen Kirche bleibt unklar. Teotpurga ist nicht identifiziert. Keine lang. Königin. Bei Lupus könnte es sich sowohl um den friulanischen - was wahrscheinlicher ist - als auch den spoletiner Herzog handeln. Auch Patriarch Lupus I. kommt infrage.ln. Auch Patriarch Lupus I. kommt infrage.)
- zaiweizhe 在位者(N) + (Die Kollokation zai wei zhe 在位者, die als l … Die Kollokation zai wei zhe 在位者, die als lexikalisiert angesehen werden kann,</br> leitet sich aus einer nominalen Relativkonstruktion her, die wörtlich als „derjenige,</br> der sich in der Herrschaftsposition befindet“ wiedergegeben werden kann. Klar erkennbar</br> ist hier die Verwendung des Machtbegriffes wei 位 zur Bezeichnung der</br> Herrschaftsposition.ur Bezeichnung der Herrschaftsposition.)
- zhi zheng 執政(N) + (Die Kollokation zhizheng 執政 ist ein Lexem, … Die Kollokation zhizheng 執政 ist ein Lexem, das aus einer</br> Verb-Objekt-Konstruktion hervorging. Wörtlich bedeutet es „die Regierung</br> halten/kontrollieren“. Lexikalisiert wurde es danach zur Bezeichnung desjenigen, der die</br> Regierung aktiv kontrolliert, also des Regenten.ung aktiv kontrolliert, also des Regenten.)
- LdD-2064 + (Die Lage von Dowina (sicher nicht Theben a … Die Lage von Dowina (sicher nicht Theben an der Marchmünmündung, für das auch Spruner-Menker Handatlas 36 Nebenkarte) ist unbekannt, Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,86 n. 4; Bretholz Gesch. Mährens 1,38 n. 1 verweist auf Maidburg (slavisch Device=puella) nw. Nikolsburg an der Thaya.evice=puella) nw. Nikolsburg an der Thaya.)
- LdD-2216 + (Die Mönche des Klosters werden als Petenten genannt.)
- LdD-2219 + (Die Nachricht Flodoards III, 23 MGH SS 13, S. 534 von einer ex iussione regis Ludowici Transrhenensis nach Soissons berufenen Synode weist Schrörs Hinkmar 357 n. 12 mit Noorden richtig Ludwig III. und dem Jahr 880 zu.)
- LdD-2134 + (Die Ortsangabe in Ann. Bert. (Hincm.) mit der weiteren Nachricht, dass der Geblendete in ein Kloster gebracht wurde.)
- LdD-2132 + (Die Rückkehr erfolgt circa kal. nov., Ann. Fuld., eine Zeitangabe, die nur annähernd genau und mit 'gegen Ende Oktober' gleichbedeutend ist, da der König nach RI I n. 1484 bereits am 1. November zu Frankfurt urkundet.)
- LdD-1745 + (Die Sendung erfolgte, wenn sie die Ann. r. … Die Sendung erfolgte, wenn sie die Ann. r. Franc. (Einh.) auch zu 825 berichten, doch wohl erst 826, da die bayerischen Urkunden erst seit Juni 826 nach seiner Ankunft datieren, n. 799b. Ungefähr dieselbe Zeit ergeben die Diplome Ludwigs des Deutschen 830-833, welche die Regierung in Bayern nach der Epoche von 826 datieren: n. 1346 or. hat am 27. März das Regierungsjahr noch nicht umgesetzt, dagegen bereits n. 1352 or. am 27. Mai, der Epochetag fällt also nach 27. März und vor 27. Mai, vgl. auch Sickel Beitr. I Wiener SB. 36,348. Die Freisinger Urkunden von 830 ergeben für den Regierungsantritt Ludwigs (Hludowici regis Baiowariorum oder regis nostri) nur das Epochejahr 826, Meichelbeck H. Fris. 1b,288 f. no 550-556 (mit irrigem a. inc.) vgl. n. 529. Diese Epoche tritt hier allerdings nicht früher auf; 827 und teilweise 828 wird wieder nur nach den Jahren des Kaisers datiert, n. 503-505, 507-513, 515, 518, 519, 527, 528, 531-536, dann 828 und vereinzelt 829 nach der Ankunft des jungen Königs mit seiner Gemahlin, 829 und teilweise auch noch 830 wieder nur nach den Jahren des Kaisers, n. 542, 545-549 (no 547 mit a. inc. 830 ergibt durch die dominico XVIII kal. sept. bestimmt das Jahr 829). Haltlos sind, abgesehen von den eigenen Widersprüchen, die Angaben der Datierung zwei anderer Urkunden von 829, Meichelbeck n. 540: XIII kal. ian. a. inc. 829 ind. VI Hlud. imp. XVII in ipso anno, quo filius eius Hludowicus rex Baiovariorum potestatem accepit, und Hundt in Abhandl. der bayer. Akad. XIII, 1,12 n. 14: VII kal. iul. ind. VI a. inc. 829 Hlud. imp. XVI in secundo anno, quo filius eius Hlud. rex potestatem Baiowariorum accepit; damit kann doch nur der Regierungsantritt von 826 gemeint sein. Über den Umfang Bayerns Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 1,27. - Die Unterfertigung der Urkunde für Prüm, welche Böhmer 720 zu 826 ian. 26 irrig in das Itinerar Ludwigs d. D. einreihte, gehört Ludwig IV. an, vgl. n. 824.reihte, gehört Ludwig IV. an, vgl. n. 824.)
- LdD-1924 + (Die Synodalbeschlüsse, großenteils Wiederh … Die Synodalbeschlüsse, großenteils Wiederholung der Beschlüsse von 847 (RI I n. 1388c) oder älterer Satzungen, mit der Datierung a. inc. 852 (ursprünglich 850) ind. XV regis Hlud. XVIII, mense oct. die tertio MGH LL 1, S. 410 = Migne 138, 579, MGH Capit. 2, S. 185 e cod. s. IX-X. weisen ind. und a. reg. unter der Voraussetzung, dass sie nach derselben Epoche wie in der königlichen Kanzlei und noch dazu genauer, als es hier üblich war, berechnet sind, auf das Jahr 851, so können bei der Verlässlichkeit, welche die Ann. Fuld. auszeichnet und die für ein so naheliegendes und für sie wichtiges Ereignis umso mehr ins Gewicht fällt, mit Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 1,360 n. 1 gegen die Annahmen von Pertz l. c., Sickel Beitr. I Wiener SA. 36,384, Wilmans Kaiserurk. 1,117 das Jahr 852 als gesichert betrachtet werden. Die Liste der anwesenden Bischöfe (Erzbischof Liupramm von Salzburg, 14 Bischöfe, 4 Chorbischöfe) und Äbte (Grimald von St. Gallen, der Kanzler Ratleih, Abt von Seligenstadt und Hatto von Fulda) an der Spitze der Synodalbeschlüsse.ulda) an der Spitze der Synodalbeschlüsse.)
- LdD-2103 + (Die Synodalbeschlüsse, welche sich hauptsä … Die Synodalbeschlüsse, welche sich hauptsächlich mit der kirchlichen Disziplin und den Kirchenbußen beschäftigen und in c. 43 über flüchtige Vaterlandsverräter (quicumque laicorum in adversitate propriae gentis aut patriae vel regiae potestatis ad externas partes se conferendo noxius fuerit ultra repertus) auch den Kirchenbann verhängen, bei Mansi 15,867 vgl. Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,205 n. 3 und Werminghoff im N. Arch. 26,639, die responsio contra Grecorum heresim de trinitate bei Neugart Ep. Const. 1,520, die Namen der anwesenden Bischöfe und Äbte auch in Pertz' Arch. 10, 459, Migne 119, 1212 und dem bischöflichen Privileg für Neuenheerse Mansi 15,883, Diekamp Westfäl. UB. Suppl. 38 n. 275. Über den Konflikt mit den Griechen berichtet das Schreiben Nicolaus I an Hincmar von Reims 23. Okt. 867 Mansi 15,355, Jaffé Reg. pont. 2. ed. 2879 vgl. Ann. Bert. (Hincm.) a. 867; das in Ann. Fuld. a. 868 (Jaffé n. 2880) erwähnte Schreiben an die deutschen Bischöfe, das zweifelsohne zu Erklärungen gegen die Griechen aufforderte und damit den Anlass zur Wormser Synode gab, ist verloren.lass zur Wormser Synode gab, ist verloren.)
- LdD-1873 + (Die Unterfertigung selbst und ihre Formel … Die Unterfertigung selbst und ihre Formel (Hoc privilegium fratris mei Karoli ego Ludovicus rex subscripsi) sind allerdings so ungewöhnlich, dass die Bedenken dagegen nur durch ein unzweifelhaftes Or. (die Urkunde ist zuerst bei Mabillon Acta 6,265 ohne Angabe der Quelle, wahrscheinlich aus dem anderweitig benützten Chartular gedruckt) beseitigt werden können. Die Urkunde Karls beruht auch in ihrem Wortlaut auf dem echten Privileg der nach der Reichsteilung 843 in Germigny versammelten Bischöfe (Mabillon Acta 6,262) und wird dadurch inhaltlich beglaubigt, wenn auch nicht allen formellen Bedenken entrückt, wie auch andere Urkunden desselben Klosters (Bouquet 8,433, 564) verunechtet sind. Ist es auch wenig wahrscheinlich, dass man in dem westfränkischen Kloster (es liegt in der Diöcese Chartres) sich die Unterschrift Ludwigs d. D. fälschte, so würde sie auch im Falle der Echtheit nicht notwendig die Anwesenheit Ludwigs am angegebenen Tag und Ort bedingen; auch das erwähnte bischöfliche Privileg trägt Unterschriften, die erst später und bei anderer Gelegenheit beigefügt wurden (vgl. N. Arch. 25,638 n. 3). Nach dem Bericht der Ann. Bert. (Prud.) scheint Ludwig von Verdun direkt in sein Reich gezogen zu sein.rdun direkt in sein Reich gezogen zu sein.)
- LdD-1753 + (Die Urkunden der ersten Periode 830-833 fü … Die Urkunden der ersten Periode 830-833 führen die Invokation: In nomine domini nostri Jesu Christi dei omnipotentis (fast gleich jener in den Diplomen Lothars I, welche nur die Variante 'dei aeterni' zeigen), den Titel: Hlud. div. favente (largiente) gratia (clementia nur in or. n. 1345) rex Baioariorum; sie datieren, wie auch in den Urkunden Lothars I die kaiserliche Oberhoheit dadurch zum Ausdruck kommt, an erster Stelle nach den Regierungsjahren des Kaisers, erst an zweiter Stelle nach jenen des Königs von Bayern und zwar nach der Epoche von 826 (27. März - 26. Mai), vgl. RI I n. 1338d. Dazu war eine Septemberindiktion (wahrscheinlich die Bedaische, Sickel Beitr. I Wiener SB. 36,346) in Geltung.el Beitr. I Wiener SB. 36,346) in Geltung.)
- LdD-2152 + (Die Versöhnung auch erwähnt Ann. Alam. MGH SS 1, S. 51 mit der Nachricht, dass Churwalchen (Retia vgl. RI I n. 1459a) an Karl verliehen worden sei.)
- LdD-2000 + (Die centena Cupidensis (der Name vom jetzigen Dörfchen Queudes, Marne arr. Éparney cant. Sézanne), die Gegend n. vom Einfluss der Aube in die Seine, Longnon Atlas hist. Text 110.)
- LdD-1102 + (Die gelegentliche Bemerkung in Ann. Bert. … Die gelegentliche Bemerkung in Ann. Bert. (Hincm.) 869 ed. Waitz 101, dass die deutschen Truppen gegenüber den 'Winidi' 868 und 869 nur Schlappen erlitten hätten, ist kaum ausschließlich auf die Mährer zu beziehen, sondern Winidi ist hier wie auch anderweitig (vgl. RI I n. 1460a) nur allgemeine Bezeichnung für Sclavi. Auf diesen Feldzug Karlmanns ist die Notiz in einer Freisinger Urkunde zu beziehen: contigit piissimum Karlmannum, Hludowici regis filium, ire in orientales partes cum caterva non modica veniens ad Padun (Baden s. Wien), Hundt Die Urk. des Bisthums Freising aus der Zeit der Karolinger in Abhandl. der hist. Classe der bayer. Akad. XIII, 1,17 n. 45 vgl n. 46, wonach diese Schenkung 870 Febr. 2 zu Freising erneuert wird.ung 870 Febr. 2 zu Freising erneuert wird.)
- RvL-Bd.4-602 + (Augenzeugenschaft?: Hauptmann Moritz)
- RvL-Bd.3-354 + (1521)
- RvL-Bd.1-005 + ([[Apostrophe]])
- RvL-Bd.3-295 + ([[Hörensagen]])
- RvL-Bd.3-299 + (Dichter stilisiert sich als Stimme des gemeinen Mannes)
- RvL-Bd.1-089 + (Direkte [[Kritik]] an Geistlichen)
- RvL-Bd.2-171 + (Drabsanft Untertan Deschschitz‘: Anrede stets als)
- RvL-Bd.1-115 + ([[Augenzeugenschaft]] als Kriegsteilnehmer unter Adolf von Nassau)
- RvL-Bd.1-091 + ([[Hörensagen]])
- RvL-Bd.1-119 + ([[Schuldzuweisung]] vom Bischof an Haaß)
- shi 士(N) + (Dritter der drei Beamtenränge der Zhou-Zei … Dritter der drei Beamtenränge der Zhou-Zeit (qing 卿, dafu 大夫, shi 士).Die</br> shi士waren die Scholasten am kaiserlichen Hofe. Hiervon leitet sich auch die häufige</br> Verwendung als „Scholastiker“ ab, die man oftmals in Übersetzungen für diesen Begriff</br> findet, die aber nicht ganz korrekt ist. Es handelt sich eben um ein konkretes Amt, das</br> zu bekleiden war und mit dementsprechenden Verpflichtungen bzw. Diensten</br> einhergingen.Vergleiche hierzu auch die etymologische Verwandtheit der folgenden</br> Wörter:shi 士 „Dienstadeliger“shi 仕 „Dienen, seinen Dienst verrichten“shi 事 „der</br> Dienst“.n Dienst verrichten“shi 事 „der Dienst“.)
- LdD-1856 + (Druck nach dem verschollenen Original.)
- RvL-Bd.1-105 + ([[Wahrheitsbeteuerung]])
- RvL-Bd.3-263 + (Dichter stellt weiteres Gedicht in Aussicht)
- LdD-1742 + (Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. i, 17 nimmt … Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. i, 17 nimmt etwa 805 an. Als Erzieher wird 818 Egilolf genannt, Meichelbeck H. Frising. 1b, 198 n. 372. - Der Beiname 'rex Germanorum', Ann. Bert. (Prud.) 844, 847 u. ö. 'rex Germaniae' ib. 853 u. ö., Ann. Alam. 876, Erchanberti cont. MGH SS 2, S. 329, 'rex orientalis', Ann. Xant. 855, 'rex orientalium Francorum', Ann. Fuld. 855 vgl. Wenck Das fränk. Reich nach dem Vertrage von Verdun 208, Dümmler 2. A. 1,206 n. 1. von Verdun 208, Dümmler 2. A. 1,206 n. 1.)
- LdD-2150 + (Ed. Waitz 117: in capite mensis sept., ungenau die weitere Angabe: quisque ad sua repedare curavit, Hlud. Scilicet ad Rainisburch perrexit. Die Ann. Fuld. lassen den König 'traurig' zurückkehren.)
- RvL-Bd.2-130 + ([[Lob]] der Eidgenossen)
- RvL-Bd.3-252 + (Der Autor ist wohl einer der eidgenössischen Landsknechte)
- RvL-Bd.3-253 + (Autor gehört zu den Eidgenossen aus Uri, daher [[Augenzeugenschaft]])
- RvL-Bd.1-093 + ([[Wahrheitsbeteuerung]])
- wang 王(N) + (Eigentlich bezeichnete es einen „König“, manchmal wird es jedoch als Generikum zu „Herrscher“ verwendet.)
- RvL-Bd.3-275 + ([[Wahrheitsbeteuerung]])
- LdD-2217 + (Eine Ähnliche Begründung liefert Ludwig schon 858, vgl. RI I n. 1435a. Zur Stellung des Engilramm: domesticus, nach Ann. Bert. a. 868 vgl. a. 875: camerarius et hostiariorum magister atque a secretis consiliarius, genannt RI I n. 1456b, 1476b.)
- RvL-Bd.3-284 + ([[Berufung auf schriftliche Quelle]])
- RvL-Bd.1-047 + (Parteigänger der Bremer)
- RvL-Bd.1-064 + ([[Hörensagen]])
- RvL-Bd.2-146 + ([[Fürbitte]] um Strafe für Herzog Reinhart von Lothringen zu strafen)
- RvL-Bd.2-174 + (,)
- RvL-Bd.1-029 + ([[Apostrophe]])
- RvL-Bd.1-107 + ([[Moral]])
- K-2278 + (Entstellter Text, da der Kopist Karlmann mit Karl III. dem Dicken verwechselte. Von Kehr emendiert.)